Software Überlassungsvertrag

Software Überlassungsvertrag

Allgemeine Bedingungen zur Überlassung von Tani-Software für Automatisierungszwecke

Achtung: Die Ihnen zur Verfügung gestellte Tani-Software ist urheberrechtlich geschützt. Die nachstehenden Bedingungen sind zwischen Ihnen als Software-Anwender und der Fa. Tani GmbH Nürnberg, rechtsverbindlich vereinbart, sobald Sie die gelieferte Tani-Software erstmalig in Benutzung nehmen. Falls Sie den nachstehenden Bedingungen nicht zustimmen, geben Sie bitte die gelieferte Tani-Software unbenutzt und unverzüglich zurück. Bereits gezahlte Nutzungsgebühren werden erstattet.

§ 1 Vertragsgegenstand

  1. Der Anwender erhält die in der Auftragsbestätigung/dem Lieferschein genannte Tani-Software auf dem dort genannten Datenträger.
  2. Der Anwender zahlt dafür die vereinbarten Nutzungsgebühren. Die Software wird nicht verkauft, sondern im Umfang der nachstehenden Nutzungsrechte zur Nutzung überlassen (lizenziert).
  3. Die Weitergabe der Software an Dritte ist nicht gestattet.

§ 2 Umfang der Nutzungsrechte

  1. Der Anwender erhält eine zeitlich unbegrenzte, einfache und nicht übertragbare Nutzungslizenz an der gelieferten Tani-Software.
  2. Standardsoftware kann kopiergeschützt sein. Je nach Vertrag bieten wir Hardware Donglelizenzen oder Software Freischaltungen. Letztere nutzen die MAC Adresse des Systems als Referenz.
  3. Bei kundenspeziellen Anpassungen gilt der entsprechende Vertrag.
  4. Der Anwender kann von der Tani-Software Sicherungskopien anfertigen. Sofern in der Auftragsbestätigung/dem Lieferschein die Nutzungsrechte nicht auf eine Einzelplatznutzung beschränkt sind, darf der Anwender die Tani-Software für die Zwecke des eigenen Betriebes vervielfältigen (Firmenlizenz für Mehrplatznutzung).
  5. Es ist nicht gestattet, die gelieferte Tani-Software zu verändern, zu modifizieren, zu disassemblieren, zu dekompilieren oder andere Verfahren des Reverse-Engineering anzuwenden oder diese Aufgaben Dritten zu überlassen, es sei denn es ist gesetzlich ausdrücklich erlaubt.

§ 3 Gewährleistung

  1. Es gilt als vereinbart und der Anwender erkennt an, das es nach dem aktuellen Stand des Wissens und der Technik nicht möglich ist, Software so zu erstellen, das sie unter allen Anwendungsbedingungen fehlerfrei arbeitet. Tani gewährleistet daher die Fehlerfreiheit der zur Verfügung gestellten Software nur für solche Fehler, die den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Software in Verbindung mit Tani-Hardware-Produkten grundsätzlich in Frage stellen. Weitergehende Gewährleistungen sind ausgeschlossen.
  2. Der Anwender hat die zur Verfügung gestellte Tani-Software unverzüglich zu untersuchen, ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit festzustellen und alle anfänglichen oder später auftretenden Fehler detailliert zu rügen derart, das der Fehler von Tani reproduzierbar ist.
  3. Vom Anwender mitgeteilte Mängel der überlassenen Tani-Software (einschließlich Mängel der mitgelieferten Programmbeschreibung und sonstiger Unterlagen) werden von Tani innerhalb angemessener Zeit behoben. Das geschieht nach Wahl von Tani durch kostenfreie Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Bei einem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Anwender die Nutzungsvereinbarung kündigen (siehe 5.1).
  4. Die Gewährleistungsfrist für die Tani-Software beträgt 1 (ein) Jahr ab Übergabe der Tani-Software.

§ 4 Lizenz

  1. Alle Softwarelizenzen sind an die Bestellnummer und die Haupt Produktversion gebunden. Innerhalb der gleichen Hauptversionsnummern kann die Software kostenfrei aktualisiert werden.
  2. Lizenzen mit Dongle können beliebig von einem Rechner auf den Anderen durch Umstecken übertragen werden.
  3. Lizenzen über Lizenzserver können beliebig auf den Rechnern benutzt werden. Die Lizenzserver selbst benötigen einen Dongle.
  4. Lizenzen die an die Rechner MAC Adresse gebunden sind (Software Aktivierung)
    • Diese können in den ersten 2 Monaten nach der Aktivierung für die Pauschale Lizenzübertragung/Lizenzwechsel auf einen anderen Rechner übertragen werden.
      Die Bedingung ist das die Lizenz auf dem vorherigen System nicht mehr benutzt wird. Das wird mit einem Schreiben mit Unterschrift bestätigt.
    • Zwischen 2 Monaten und 12 Monaten werden 20% des aktuellen Produktpreises und die Pauschale Lizenzübertragung/Lizenzwechsel berechnet. Auch hier ist die schriftliche Bestätigung die Lizenz auf dem vorherigen Rechner nicht mehr zu nutzen erforderlich.
    • Wird der Rechner nach 12 Monaten gewechselt so werden 50% der Lizenzkosten fällig und die Pauschale Lizenzübertragung/Lizenzwechsel. Wieder ist die schriftliche Bestätigung erforderlich die Lizenz auf dem vorherigen Rechner nicht mehr zu nutzen.
    • Wird der Rechner nach 18 Monaten ausgetauscht ist eine neue Lizenz notwendig.
      Nutzen Sie Dongles oder Lizenzserver wenn Rechner häufig ausgetauscht werden.
  5. Beim Lizenzwechsel zu einem anderen Produkt auf der gleichen Maschine (MAC Adresse) oder in einem Dongle wird die Differenz der beiden Produkte berechnet, die Basis ist der Listenpreis zum Zeitpunkt des Wechsels. Zusätzlich wird die Pauschale Lizenzübertragung/Lizenzwechsel berechnet.
    Produktwechsel können nur innerhalb einer Hauptversion vorgenommen werden.
  6. Ein Lizenzwechsel von einer Hauptversion auf eine Höhere - z.B. von Version 1 zu Version 2 - muss immer auf der gleichen Maschine laufen (bei MAC Bindung). Bei Dongles muss es der gleiche Dongle sein. Die Kosten beziehen sich in Prozent auf den Listenpreis der neueren Version am Datum der Aktualisierung. Basis für die Zeitspanne ist das Erstveröffentlichungsjahr der neueren Version. Zusätzlich wird die Pauschale Lizenzübertragung/Lizenzwechsel berechnet.
    Im ersten Jahr berechnen wir 35% des Listenpreises.
    Im zweiten Jahr berechnen wir 55% des Listenpreises.
    Im dritten Jahr berechnen wir 75% des Listenpreises.
    Ab dem vierten Jahr bieten wir keine Aktualisierung mehr. Die Lizenz muss neu beschafft werden.
    Die Tani Standardlizenzen laufen dauerhaft. Eine Softwareaktualisierung auf eine neue Version wird nur selten notwendig sein.

§ 5 Haftung

  1. Für Schäden wegen Rechtsmängel der gelieferten Tani-Software und Fehlens zugesicherter Eigenschaften haftet Tani unbeschränkt. Die Haftung für anfängliches Unvermögen wird auf das Fünffache des bis dahin gezahlten Nutzungsentgeltes sowie auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen einer Softwareüberlassung typischerweise gerechnet werden muß.
  2. Im übrigen haftet Tani unbeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit auch seiner gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten. Für das Verschulden sonstiger Erfüllungsgehilfen haftet Tani nur im Umfang der Haftung für anfängliches Unvermögen nach dem vorstehenden Absatz. Für leichte Fahrlässigkeit haftet Tani nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Bei Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftungsbeschränkung für anfängliches Unvermögen nach vorstehend Abs. 4.1 entsprechend heranzuziehen.Die verschuldensunabhängige Haftung von Tani für bereits bei Vertragsabschluß vorhandene Fehler (§ 538 Abs. 1 BGB) wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.
  3. Die Haftung Tanis ist der Höhe nach auf das Dreifache der (jährlichen) Lizenzgebühr, mindestens jedoch 1.000 €, beschränkt.
  4. Weitergehende als die in dieser Vereinbarung ausdrücklich genannten Schadensersatzansprüche des Anwenders, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen irgendwelcher Schäden aus Beratung, Unterstützung bei der Einführung der Software oder wegen Softwarefehlern, sind ausgeschlossen, soweit nicht z.B. bei Personenschäden oder bei Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz zwingend gehaftet wird.
  5. Tani-Planungs- und Tani-Konstruktionssoftware dient lediglich der besseren Visualisierung und entbindet den Anwender nicht von der Pflicht, die Zulässigkeit und Funktionsfähigkeit des jeweiligen Planungsergebnisses mit der gebotenen Sorgfalt zu prüfen und auf die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik sowie der gesetzlichen Bestimmungen und DIN-Normen zu achten. Für fehlerhafte oder unvollständige Eingaben sowie für falsche Material- oder Komponentenwahl bei Benutzung der Tani-Software ist Tani nicht verantwortlich. Für die Planung mit anderen als Tani-Produkten ist die Tani-Software nicht geeignet. Preishinweise sind keine gültigen Preise, sondern lediglich Kalkulationshilfen. Die jeweils gültigen Preise sind auf Nachfrage bei Tani erhältlich.

§ 6 Kündigung der Vereinbarung

  1. Diese Nutzungsvereinbarung kann von jedem der Vertragspartner mit einer Frist von sechs Monaten zu einem Kalenderjahresende gekündigt werden. Das Kündigungsrecht kann außerordentlich mit sofortiger Wirkung ausgeübt werden, wenn ein Vertragspartner gegen eine wesentliche Bestimmung dieser Nutzungsvereinbarung verstößt.

§ 7 Geltendes Recht

  1. Für diese Nutzungsvereinbarung gilt deutsches Recht. Für sämtliche Streitigkeiten, die im Rahmen dieser Nutzungsvereinbarung mit Vollkaufleuten entstehen, ist das Landgericht Nürnberg als Gerichtsstand vereinbart.